Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine GeschäftsbedingungenLieferungs- und Zahlungsbedingungen der JACKY Baby- und Kindermoden GmbH

§ 1    Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unsren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 
  2. Unsere AGB gelten nicht nur für den Vertrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden, sondern auch für Folgeverträge und unabhängig vom ersten Vertrag geschlossene Verträge, auch wenn diese nicht unter Verwendung unseres jeweiligen Bestellfor-mulars abgeschlossen werden.

§ 2    Angebot, Vertragsabschluss

  1. Auf unserem Bestellformular oder B2B-Web Shop, erklärt der Käufer den bindenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags. Unsere Handelsvertreter und Mitarbeiter, die mit dem Kunden die Bestellung aufnehmen, sind zur Annahme des Antrages nicht berechtigt. Der Antrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt haben.
  2. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung. Unsere Handelsvertreter sind zum Abschluss ergänzender Abreden oder zur Entgegennahme von Änderungswünschen nicht befugt.
  3. Sollten von Seiten der Vorlieferanten bestimmte Stoffe oder Designs nicht geliefert werden oder aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel ausfallen, so sind wir berechtigt, den erteilten Auftrag entsprechend zu reduzieren. Ansprüche hieraus kann der Käufer nicht herleiten.

§ 3   Zahlung

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Lager Metzingen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und stets auf dessen Kosten. 
  2.  Die Rechnungen sind – sofern nicht Ziff. 5 eingreift – zahlbar:
    -    innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto;
    -    vom 11. bis 30. Tag ab Rechnungsdatum netto.
    Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung spesenfrei an den Sitz unserer Firma bzw. der Fa. Süd-Factoring GmbH zu leisten. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf unserem bzw. deren Konto. 
  3.  Bei Zahlung nach Fälligkeit bzw. bei Verzug bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB. Die Rechte gem. nachfolgendem § 8 bleiben unberührt.
  4. Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen. 
  5. Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich - in den folgenden Fällen: 
    -    eine der Banken des Käufers den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
    -    beim Käufer ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,
    -    der Käufer zahlungsunfähig wird, 
    -    hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, oder
    -    die Süd-Factoring GmbH das Warenkreditlimit für den Käufer nicht erteilt oder sperrt. 

§ 4   Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Metzingen. Die Versandkosten trägt der Käufer.
  2. Wir sind berechtigt, die Waren in branchenüblichen Teillieferungen auszuliefern, ohne dass dies einen Mangel oder eine Pflichtverletzung darstellt.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Kosten des Käufers in Kartons durch einen Spediteur unserer Wahl. Sofern der Käufer eine andere Verpackung oder Versandart wünscht, gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.
  4. Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Käufers; einer Übergabe in diesem Sinne steht es gleich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.
  5. Wir lassen im Ausland produzieren. Aus diesem Grunde kann der in der Branche übliche Fall eintreten, dass nicht alle bestellten Waren an den Käufer ausgeliefert werden können. Dies stellt eine übliche Beschaffenheit der Ware, keinen Mangel, dar. Der Käufer kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei denn, wir liefern weniger als 80 % des Auftragsvolumens.
  6. Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine – unbeschadet des nachfolgenden § 8 Absatz 1 - Nachlieferfrist von 18 Tagen in Lauf. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt; nachfolgender § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. 
  7. Der Rücktritt vom Vertrag nach vorstehendem Absatz 6 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er auf die Erfüllung des Vertrages besteht. Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf unsere schriftliche Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. 
  8. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an. 
  9. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. 

§ 5   Exklusivität

Eine Exklusivität hinsichtlich des Ortes (z.B. im Sinne einer Konkurrenzschutzvereinbarung) sowie hinsichtlich Form, Dessin, Farbe oder sonstigen Beschaffenheiten der Ware wird dem Käufer nicht eingeräumt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung sind jedoch unsere Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter in keinem Falle berechtigt.

§ 6   Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung

  1. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung muss uns spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware beim Käufer, bei versteckten Mängeln 10 Tage nach Entdeckung, zugehen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme derartiger Mängelrügen nicht berechtigt. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also auch für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge.
  2. Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Käufers in keinem Fall verbunden.
  3. Gewähr wegen Mängeln der Kaufsache wird zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt. Nachfolgende Absätze 4 und 5 bleiben unberührt
  4. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so stehen ihm - unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die mangelhafte Ware bei ihm, soweit ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall – wiederum unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, die Vertragsverletzung wurde arglistig durch uns verschuldet.
  5. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind - soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind - auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers, ausgenommen Aufwendungen des Käufers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
  6. Kleine, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität, Farbe, Maßen, Gewichten, der Ausstattung oder des Dessins sind Teil der üblichen Warenbeschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Als Beschaffenheit gilt im Übrigen nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne werden durch uns nicht abgegeben.
  7. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei grobem Verschulden oder arglistigem Verhalten oder Regressansprüchen gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

§ 7   Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt

  1. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Käufer unverzüglich Kenntnis von Grund der Behinderungen verschaffen, sobald zu übersehen ist, dass die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert, bzw. abgenommen werde, so kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  3. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss jedoch vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen.
  4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.
  5. Wird aus von uns zu vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrübergang unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen; § 6 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.
  6. Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und Schadensersatzanspruch in Höhe von 30% des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 
  7. Lehnt der Käufer die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käufers liegenden Grund nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30% des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  8. Wir behalten uns vor, im Falle der Abs. 6 und 7 einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 8   Zahlungsverzug

1.    Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, so verändern sich die Lieferfristen für alle anderen laufenden Aufträge, ohne dass es unserer Mitteilung bedarf, um die Zeit vom 31. Tag ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Vorauskasse oder Stellung einer Bankbürgschaft vor Lieferung der Ware verlangen.
2.    Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer die anfallenden Factoring Gebühren zu tragen. Dies gilt insbesondere auch bei unberechtigter Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge und bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.
3.    Im Falle des Zahlungsverzugs entfallen Zahlungsziele für bereits ausgelieferte Waren. Die diesbezüglichen Rechnungen werden – unter Fortfall der Skontoberechtigung – sofort zur Zahlung fällig.

§ 9   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü­chen aufrechnen.
  2. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungs­recht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags­verhältnis beruht.

§ 10   Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck-Wechsel–Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
  2. Der Verkäufer ist im Falle der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, seine Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn des Verkäufers. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns - im Inland einschließlich der Mehrwertsteuer - bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlungen einstellt und keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

§ 11   Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist auch für Scheck- und Wechselklagen nach unserer Wahl Stuttgart (Sitz der Süd-Factoring GmbH, mit der wir fest zusammenarbeiten) oder Bad Urach (wenn der Käufer Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist). Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Metzingen, wenn der Käufer Kaufmann ist.

§ 12   Rechtswahl

Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich den in Deutschland geltenden Handelsbräuchen und technischen Gepflogenheiten, Anwendung.

§ 13   Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.

Stand 18.06.2012

Zum Seitenanfang